Tools:
Update via:
Änderung § 10 WO vom 15.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der WOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 WO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 10 WO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten | |
(1) 1 Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). 2 Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. | |
(Text alte Fassung) (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). | (Text neue Fassung) (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5469/al159487-0.htm