Tools:
Update via:
Änderung § 13 WO vom 15.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der WOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 WO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 13 WO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Öffentliche Stimmauszählung | |
(Text alte Fassung) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. 2 Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5469/al159490-0.htm