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Änderung § 14 WO vom 15.10.2021
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§ 14 WO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 14 WO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Verfahren bei der Stimmauszählung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. |
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