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Änderung § 16 WO vom 15.10.2021

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§ 16 WO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 WO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

(Text alte Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

(Text neue Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

3. die berechneten Höchstzahlen;

4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.