Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 WO vom 15.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der WO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37 WO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 37 WO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Wahlverfahren


(Text alte Fassung)

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.

(Text neue Fassung)

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.