§ 37 WO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 37 WO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 37 Wahlverfahren | |
(Text alte Fassung) Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. | (Text neue Fassung) Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. |