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Änderung § 11 BImAG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BImAG, alle Änderungen durch Artikel 1 BBauMoG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BImAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BImAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 11 BImAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beamtinnen und Beamte | |
(1) 1 Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. 2 Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. 3 Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen. (2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes. (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen. 2 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesverwaltung übertragen. 2 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
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