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Änderung § 17 BImAG vom 15.06.2021

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§ 17 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 17 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes. Die Bestellung muss danach innerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundesanstalt abgeschlossen sein.

(2) Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten Gleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach der Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleiteten ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus jedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung eine Gleichstellungsbeauftragte. Diese und die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Finanzen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit. Soweit im Bereich der Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung keine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt übergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung der Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftragte das Übergangsmandat wahr.