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Änderung § 11 BImAG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BImAG, alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BImAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BImAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 11 BImAG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 83 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beamtinnen und Beamte | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. 2 Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. 3 Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen. |
(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes. (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten. | |
(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. | (4) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen. 2 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
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