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Änderung Artikel 17 EheschlRG vom 25.04.2006
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Artikel 17 EheschlRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 17 EheschlRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 124 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 17 Übergangsregelungen | |
§ 1 | |
(Text alte Fassung) Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Familiennamen einzutragen; § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das Sterbebuch führt. nach oben | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
§ 2 | |
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen. | (aufgehoben) |
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