(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage
3 ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach §
3 teilgenommen und die Prüfung nach §
5 mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handelskammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveranstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Industrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gelten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1. Schulungen für die Personalkategorie 6 nach Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der von der International Civil Aviation Organization bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284 AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 für den besonderen Teil Luftverkehr gleichgestellt. Die ICAO-TI in deutscher Sprache sind in der von den Internationalen Air Transport Association (IATA) herausgegebenen IATA-Dangerous Goods Regulation (DGR) enthalten, die über Fachverlage *) bezogen werden können.
(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage
3 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in allen Vertragsparteien des ADR und in allen Mitgliedstaaten des COTIF und des ADNR sowie für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.
(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach §
5 Abs. 6 bestanden hat.
(5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
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- *)
- Dössel & Rademacher
Brandstwiete 42
20457 Hamburg
Bartsch Verlag KG
Alte Landstraße 8-10
85521 München
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466