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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 5 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 5 Prüfungen
(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.
(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern schriftlich durchgeführt.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
(6) Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durchzuführen. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die Hälfte zu reduzieren. Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.
(7) (weggefallen)
(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6, die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegenstand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 481 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 5 GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 481 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GbV Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte
... der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat. (2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der ... innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 bestanden hat. (5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen ...
§ 7c GbV Geltung für öffentliche Rechtsträger
... in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 481 9. ZustAnpV Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
§ 1 POGb Geltungsbereich
... von Prüfungen zur Erlangung eines Schulungsnachweises nach § 2 in Verbindung mit § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 ...
§ 2 POGb Prüfungsarten
... 1 sind solche, die 1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder 2. zur ... 2. zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung) ...
§ 11 POGb Nichtbestehen der Prüfung
... eine Prüfung gemäß § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder gilt eine Prüfung nach § 8 Abs. ...
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