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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 7 Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, daß
- 1.
- der Gefahrgutbeauftragte
- a)
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,
- b)
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- c)
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- d)
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,
- e)
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
- f)
- alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;
- 2.
- der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
- 3.
- beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind.
Zitierungen von § 7 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz ... im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens ... Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen ...
§ 7c GbV Geltung für öffentliche Rechtsträger
... der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5475/a75065.htm