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§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 7 Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben



(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, daß

1.
der Gefahrgutbeauftragte

a)
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,

b)
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,

c)
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,

d)
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,

e)
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,

f)
alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;

2.
der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;

3.
beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind.



 

Zitierungen von § 7 GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz ... im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens ... Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen ...
§ 7c GbV Geltung für öffentliche Rechtsträger
... der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen ...