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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 7a - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 7a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5.
- entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,
- 6.
- entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
- 8.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder
- 9.
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 3. August 2010 BGBl. I S. 1139 m.W.v. 14. August 2010
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Frühere Fassungen von § 7a GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 4 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 4 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5475/a75066.htm