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Anlage 5 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Anlage 5 (zu § 3 Abs. 3) Verzeichnis der Sachgebiete, deren Kenntnis in einer Prüfung nachzuweisen sind


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich:

I.
Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmaßnahmen:

-
Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter

-
Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen



II.
Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.
Klassifizierung der gefährlichen Güter:

-
Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen

-
Aufbau der Stoffaufzählungen

-
Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien

-
Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter und Gegenstände

-
physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften

2.
Allgemeine Verpackungsvorschriften:

-
Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung

-
Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung

-
Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle

3.
Beschriftung und Gefahrzettel:

-
Aufschriften auf den Gefahrzetteln

-
Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel

-
Kennzeichnung und Bezettelung

4.
Vermerke im Beförderungspapier:

-
Angaben im Beförderungspapier

-
Konformitätserklärung des Versenders

5.
Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:

-
geschlossene Ladung

-
Beförderung in loser Schüttung

-
Beförderung in Containern

-
Beförderung in festverbundenen Tanks (z. B. Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainern

-
Beförderung in Kesselwagen

-
Beförderung in Schiffen (z. B. Frachtschiffe, Tankschiffe)

6.
Beförderung von Fahrgästen

7.
Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung

8.
Trenngebote

9.
Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen

10.
Handhabung und Sicherung der Ladung:

-
Verladen und Entladen (Ladefaktor)

-
Stauen und Trennen

11.
Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen

12.
Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung

13.
Mitzuführende Papiere:

-
Beförderungspapier

-
schriftliche Weisungen

-
Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs

-
Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer

-
Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt

-
Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung

-
sonstige Papiere

14.
Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer

15.
Überwachungspflichten: Halten und Parken

16.
Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen

17.
Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls

18.
Anforderungen an die Beförderungsmittel



 

Zitierungen von Anlage 5 GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GbV Schulungsanforderungen
... Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5. (4) (weggefallen) (5) Die Grundlehrgänge können im besonderen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
§ 3 POGb Grundsätze für alle Prüfungen (vom 08.11.2006)
... einer richtig sein muß, enthalten. (3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, ...