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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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Anlage 5 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Anlage 5 (zu § 3 Abs. 3) Verzeichnis der Sachgebiete, deren Kenntnis in einer Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich:
- I.
- Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmaßnahmen:
- -
- Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
- -
- Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen
- II.
- Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- 1.
- Klassifizierung der gefährlichen Güter:
- -
- Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen
- -
- Aufbau der Stoffaufzählungen
- -
- Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien
- -
- Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter und Gegenstände
- -
- physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften
- 2.
- Allgemeine Verpackungsvorschriften:
- -
- Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung
- -
- Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung
- -
- Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle
- 3.
- Beschriftung und Gefahrzettel:
- -
- Aufschriften auf den Gefahrzetteln
- -
- Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel
- -
- Kennzeichnung und Bezettelung
- 4.
- Vermerke im Beförderungspapier:
- -
- Angaben im Beförderungspapier
- -
- Konformitätserklärung des Versenders
- 5.
- Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:
- -
- geschlossene Ladung
- -
- Beförderung in loser Schüttung
- -
- Beförderung in Containern
- -
- Beförderung in festverbundenen Tanks (z. B. Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainern
- -
- Beförderung in Kesselwagen
- -
- Beförderung in Schiffen (z. B. Frachtschiffe, Tankschiffe)
- 6.
- Beförderung von Fahrgästen
- 7.
- Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung
- 8.
- Trenngebote
- 9.
- Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen
- 10.
- Handhabung und Sicherung der Ladung:
- -
- Verladen und Entladen (Ladefaktor)
- -
- Stauen und Trennen
- 11.
- Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen
- 12.
- Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung
- 13.
- Mitzuführende Papiere:
- -
- Beförderungspapier
- -
- schriftliche Weisungen
- -
- Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs
- -
- Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer
- -
- Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt
- -
- Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung
- -
- sonstige Papiere
- 14.
- Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer
- 15.
- Überwachungspflichten: Halten und Parken
- 16.
- Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen
- 17.
- Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls
- 18.
- Anforderungen an die Beförderungsmittel
Zitierungen von Anlage 5 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GbV Schulungsanforderungen
... Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5. (4) (weggefallen) (5) Die Grundlehrgänge können im besonderen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
§ 3 POGb Grundsätze für alle Prüfungen (vom 08.11.2006)
... einer richtig sein muß, enthalten. (3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5475/a75075.htm