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§ 2 - Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 9510-1-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 28.02.2004; FNA: 9510-1-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Folgen von Verstößen
(1) Ein Schiff, dessen Schiffsführer, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen für das An- und Auslaufen nicht erfüllt hat, wird von der jeweils zuständigen Verkehrszentrale zunächst auf diesen Umstand hingewiesen. Werden die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, können die zuständigen Behörden diesen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherheitsvorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.
(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung V. v. 22. November 2010 BGBl. I S. 1632 m.W.v. 1. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 2 AnlBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 22.11.2010 BGBl. I S. 1632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AnlBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnlBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294
Artikel 1 1. AnlBVÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Ordnungswidrigkeiten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Artikel 1 2. AnlBVÄndV
... Schiffen unter 1.000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung." 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder ...
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