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Änderung § 3 AnlBV vom 16.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 AnlBV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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