Tools:
Update via:
Änderung § 3 AnlBV vom 30.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AnlBV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. UmwRSeeSÄndV am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie der AnlBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 3 AnlBV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. | (Text neue Fassung) (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft, 2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und Absatz 1a wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5476/al7579-0.htm