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Änderung § 8a Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 01.08.2011
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§ 8a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung | § 8a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 262 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung |
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden. |
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