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§ 6 - Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse (MilchPrV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.12.1997; FNA: 7842-1-9 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 06.12.1997; FNA: 7842-1-9 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6 Repräsentative Preisermittlung
(1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als „repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse V. v. 3. Juni 2011 BGBl. I S. 1018 m.W.v. 17. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse vom 03.06.2011 BGBl. I S. 1018 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a MilchPrV Repräsentative Preiserhebung (vom 17.06.2011)
... § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als ...
§ 7 MilchPrV Preisermittlung für das Bundesgebiet (vom 17.06.2011)
... auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise ...
Anlage II MilchPrV (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) (vom 17.06.2011)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV
... in Anlage II genannten," gestrichen. 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 Repräsentative Preisermittlung ... 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 Repräsentative Preisermittlung (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die ... § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als ... mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen." 8. Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Satz 1 werden ... § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen" eingefügt. ... Edamer 40 % Fett i. Tr. - Emmentaler 45 % Fett i. Tr. Anlage II (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) 1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität ...
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