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Änderung § 7 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Repräsentative Preisermittlung durch die ZMP


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als "Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... " veröffentlichen, wenn sie

1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Verkäufern im gesamten Bundesgebiet durchführt,

2. nach einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft genehmigten Satzung tätig wird.

(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



 

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