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Änderung § 7 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08.11.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018 |
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(Text alte Fassung) § 7 Repräsentative Preisermittlung durch die ZMP | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als "Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... " veröffentlichen, wenn sie 1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Verkäufern im gesamten Bundesgebiet durchführt, 2. nach einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft genehmigten Satzung tätig wird. (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
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