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Änderung § 2 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 17.06.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bildung von Notierungskommissionen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskommissionen gebildet werden:

(Text neue Fassung)

(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskommissionen mit den erforderlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen) gebildet werden:

1. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen und

2. für das Gebiet der übrigen Länder.

(2) Eine Notierungskommission kommt zustande, wenn sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschriebenen Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notierungskommission beteiligen, daß mindestens 75 Prozent der in dem Gebiet hergestellten Menge des zu notierenden Erzeugnisses erfaßt werden, und die beteiligten Länder den Sitz der Kommission vereinbaren.

vorherige Änderung

(3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an der Vereinbarung nach Absatz 2 teilnehmen (beteiligte Behörden).

(4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2.



(2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissionen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungskommission die Notierung für beide in Absatz 1 genannten Gebiete vornimmt.

(3)
Jede Notierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a teilnehmen (beteiligte Behörden).

(4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im Rahmen der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a.