Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 17.06.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV am 17. Juni 2011 und Änderungshistorie der MilchPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Zusammensetzung der Notierungskommissionen | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl der Mitglieder. | (Text neue Fassung) (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl der Mitglieder. |
(2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem Fachhandel tätig sein. Sie werden von der zuständigen Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestellung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden. (3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht jedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mitgliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. (4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich. Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die den §§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5480/al28205-0.htm