Tools:
Update via:
Änderung § 6a Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 17.06.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV am 17. Juni 2011 und Änderungshistorie der MilchPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Repräsentative Preiserhebung |
(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5480/al28209-0.htm