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Änderung § 7 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 17.06.2011

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Preisermittlung für das Bundesgebiet


(Text neue Fassung)

§ 7 Preisermittlung für das Bundesgebiet


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet.