Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse, alle Änderungen durch Artikel 421 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der MilchPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 421 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften


(1) Jede Notierungskommission notiert am Mittwoch jeder Woche die Preise der vorhergehenden Kalenderwoche nach einer Aussprache, die mündlich oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen kann. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß die Notierung für Käse nur jede zweite Woche erfolgt. Ein Notierungstermin entfällt, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt oder die Kommission dies beschließt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.

(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält.



 (keine frühere Fassung vorhanden)