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Änderung § 7 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse, alle Änderungen durch Artikel 421 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der MilchPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 421 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Repräsentative Preisermittlung durch die ZMP


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als "Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... " veröffentlichen, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als 'Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... ' veröffentlichen, wenn sie

1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Verkäufern im gesamten Bundesgebiet durchführt,

vorherige Änderung

2. nach einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft genehmigten Satzung tätig wird.



2. nach einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten Satzung tätig wird.

(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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