Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse und Änderungshistorie der MilchPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften | |
(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben. | (Text neue Fassung) (2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben. |
(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5480/al51139-0.htm