Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten
- 1.
- Kraftfahr- und Gerätewesen,
- 2.
- Luft- und Raumfahrtwesen,
- 3.
- Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
- 4.
- Informationstechnik und Elektronik,
- 5.
- Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
- 6.
- Waffen- und Munitionswesen
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Baureferendarin/Baureferendar im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Baurätin/Baurat im Eingangsamt,
- 4.
- Bauoberrätin/Bauoberrat im ersten Beförderungsamt,
- 5.
- Baudirektorin/Baudirektor im zweiten Beförderungsamt und
- 6.
- Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor im dritten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75119.htm