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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut zu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterweisen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75120.htm