Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeugnisses der gleichwertigen Prüfung oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen,
- 4.
- eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades der durch die jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde, und
- 5.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten,
- 2.
- Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden, und
- 3.
- die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75123.htm