Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Zitierungen von § 10 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75128.htm