(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:
- 1.
- Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
- a)
- Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,
- b)
- Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,
- c)
- Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,
- 2.
- Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
- a)
- Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,
- b)
- Flugantriebe,
- c)
- Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,
- 3.
- Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
- a)
- Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
- b)
- Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
- c)
- Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,
- 4.
- Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
- a)
- Informationsgewinnung,
- b)
- Informationsübertragung,
- c)
- Informationsverarbeitung,
- 5.
- Elektroenergiewesen und Elektrotechnik Fachgebiet:
- a)
- besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,
- b)
- Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,
- c)
- Systemintegration und Energiemanagement,
- 6.
- Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:
- a)
- Waffen,
- b)
- Munition,
- c)
- Lenkflugkörper- und Raketensysteme.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.
(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.