Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|

§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

b)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

c)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

b)
Flugantriebe,

c)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

c)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung,

b)
Informationsübertragung,

c)
Informationsverarbeitung,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

b)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

c)
Systemintegration und Energiemanagement,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffen,

b)
Munition,

c)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 LAP-htDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
§ 23a LAP-htDBWVV Praxisaufstieg
... Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 ... bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine ...