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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.
(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.
(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
Zitierungen von § 21 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
§ 23a LAP-htDBWVV Praxisaufstieg
... während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75139.htm