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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 24 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 24 Oberprüfungsamt
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main.
(2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies entsprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Oberprüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 24 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75143.htm