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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 26 Große Staatsprüfung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie
- 1.
- ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen,
- 2.
- mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und
- 3.
- über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen.
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprüfung).
(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
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Zitierungen von § 26 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75145.htm