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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
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Zitierungen von § 27 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75146.htm