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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1); Punktzahl 1,0 und 1,3; eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2); Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3); Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4); Punktzahl 3,7 und 4,0; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5); Punktzahl 5,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6); Punktzahl 6,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Punktzahl |
100 bis 93,7 | 1,0 |
unter 93,7 bis 87,5 | 1,3 |
unter 87,5 bis 83,4 | 1,7 |
unter 83,4 bis 79,2 | 2,0 |
unter 79,2 bis 75,0 | 2,3 |
unter 75,0 bis 70,9 | 2,7 |
unter 70,9 bis 66,7 | 3,0 |
unter 66,7 bis 62,5 | 3,3 |
unter 62,5 bis 56,6 | 3,7 |
unter 56,6 bis 50,0 | 4,0 |
unter 50,0 bis 25,0 | 5,0 |
unter 25,0 bis 0 | 6,0. |
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung der der Leistung entsprechenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
Zitierungen von § 34 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-htDBWVV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... des bei ihnen abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab. (2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine ... gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der ...
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
§ 23a LAP-htDBWVV Praxisaufstieg
... während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei ... Beamten fest. § 25 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der ...
§ 29 LAP-htDBWVV Häusliche Prüfungsarbeit
... vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 31 LAP-htDBWVV Mündliche Prüfung
... bekannt zu geben. (9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...
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