Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
|
§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Anzeige
Zitierungen von § 38 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
§ 23a LAP-htDBWVV Praxisaufstieg
... Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das Bundesministerium ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5481/a75157.htm