(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unter Beteiligung des Kuratoriums in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punktzahlen und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren der nächsten oder übernächsten Großen Staatsprüfung abgelegt werden.