Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 LAP-htDBWVV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 LAP-htDBWVV und Änderungshistorie der LAP-htDBWVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 LAP-htDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 LAP-htDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 28 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2009) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

(Text alte Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare - in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2009) 

Anzeige