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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 1 - 48. Ausnahmeverordnung zur StVZO (48. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1994 BGBl. I S. 2102; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 9232-1-48 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1



(1) Abweichend von § 47 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 Krafträder, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der dort näher zitierten Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen, erstmals in den Verkehr kommen, sofern die Fahrzeuge vor dem 1. Juli 1994 hergestellt worden sind und sich vor dem 1. Juli 1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden haben.

(2) Der Zulassungsbehörde ist eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers oder seines Beauftragten nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Behörde vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muß:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
eine Bestätigung, daß das Kraftrad hinsichtlich des Abgasverhaltens der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entspricht,

3.
eine Bestätigung, daß das Kraftrad vor dem 1. Juli 1994 hergestellt worden ist und sich vor dem 1. Juli 1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden hat.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beantragt wird, kann

1.
die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 2 auch von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt sein,

2.
die Bescheinigung nach Absatz 2 mit den dort geforderten Angaben entfallen, wenn der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr das Gutachten vor dem 1. Juli 1994 in den Fahrzeugbrief eingetragen hat.

(4) Von der Zulassungsbehörde ist bei diesen Krafträdern im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 einzutragen:

"Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO).";

Kurzfassung:

"Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals i.d.V. gekommen (48. AusnVO zur StVZO)."