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§ 1 - Finanzanalyseverordnung (FinAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3522; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1.
die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begründen können,

3.
die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und

4.
eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Für andere Personen als

1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,

2.
unabhängige Finanzanalysten,

3.
mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 verbundene Unternehmen,

4.
Personen oder Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Finanzanalysen besteht, oder

5.
für Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen,

gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die direkte Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten.



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Frühere Fassungen von § 1 FinAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1430

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FinAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FinAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FinAnV Zusätzliche Angaben
... Sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen oder Unternehmen für die Erstellung einer Finanzanalyse ...
§ 5 FinAnV Angaben über Interessen und Interessenskonflikte (vom 01.11.2007)
... vermutlich haben könnten. (3) Sind Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlich oder wirken sie im ...
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007)
... 1 bis 3 gelten für die Weitergabe von Finanzanalysen anderer als der unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen nur, soweit diese Finanzanalysen direkt Empfehlungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 1. FinAnVÄndV
... vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3522) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ...