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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
§ 6 - Finanzanalyseverordnung (FinAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3522; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
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§ 6 Deutlichkeitsgebot und Verweisungen
(1) Alle Angaben nach § 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung, haben deutlich und unmissverständlich in der Finanzanalyse selbst zu erfolgen. Angaben nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 sind drucktechnisch hervorzuheben. Alle nach § 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung, offen zu legenden Angaben müssen zeitnah erhoben werden.
(2) Soweit Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 gemessen am Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig wären, können diese in der Finanzanalyse durch die unmissverständliche und drucktechnisch hervorgehobene Nennung einer Internetseite oder eines anderen Ortes, an dem die Angaben für jedermann unmittelbar und leicht zugänglich sind, ersetzt werden.
(3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt, so können die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem unmittelbar im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzanalyse für die Empfänger leicht nachvollziehbar eine Internetseite oder ein anderer Ort, an dem die Angaben für jedermann unmittelbar und leicht zugänglich sind, genannt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung V. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1430 m.W.v. 1. November 2007
Frühere Fassungen von § 6 FinAnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1430 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FinAnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinAnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FinAnV Anwendungsbereich (vom 01.11.2007)
... tätige natürliche Personen, gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die direkte ...
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007)
... die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen. § 6 ist entsprechend anzuwenden. (2) Wer eine Finanzanalyse Dritter wesentlich ... sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der Finanzanalyse beizufügen. (3) Unternehmen, die für die Weitergabe einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 1. FinAnVÄndV
... bb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe §§ 2 bis 6 " durch die Angabe §§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In § 2 ... wird die Angabe §§ 2 bis 6" durch die Angabe §§ 2 bis 5 und 6 " ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes versehen ist." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe ...
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