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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachtheorie 320 Stunden
in der Fachpraxis 880 Stunden
davon gruppenbezogen 220 Stunden
in der Fachtheorie 320 Stunden
in der Fachpraxis 880 Stunden
davon gruppenbezogen 220 Stunden
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HwMetBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwMetBGJAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HwMetBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
... 2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5487/a75215.htm