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§ 1 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren (MahnVordrV k.a.Abk.)

§ 1 Vordrucke für die nichtmaschinelle Bearbeitung



(1) Für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, werden eingeführt

1.
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,

2.
der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Widerspruch.

Dies gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

(2) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. Das Papiergewicht soll mindestens 60 g/qm betragen. Für Blatt 1 soll hellgrünes (DIN 19300), für Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, für die übrigen Blätter weißes Papier verwendet werden. Das Durchschreibemittel muß so beschaffen sein, daß die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet ist. Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), dürfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht übermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken während der Übermittlung geschützt wird. Das gleiche gilt für eine Ausführung des Durchschreibesatzes ohne den in den Trägerblättern für das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß.

(3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig:

1.
Der Verwender kann den Vordruck ohne das Vorblatt, ohne das Entwurfsblatt, ohne die das Vorblatt betreffenden Nummern auf Blatt 1, ohne den Hinweis auf die Ausfüllhinweise im letzten Satz der Zustellungsnachricht, ohne die diese Ausfüllhinweise betreffenden Nummern auf der Vorderseite des Blattes 3 und ohne die Ausfüllhinweise auf der Rückseite des Blattes 3 ausführen lassen.

2.
Verwender, für die der zur Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter vorgesehene Raum nicht ausreicht, können die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter auf der Rückseite der Blätter 1 bis 5 eindrucken lassen. In diesen Fällen muß auf der Vorderseite dieser Blätter ein entsprechender Hinweis eingedruckt sein.

3.
Der Verwender kann den Abschnitt, der auf dem Blatt 1 durch die Nummern 3 bis 7 bezeichnet ist, in den Blättern 1 bis 5 abweichend von der vorgesehenen Einteilung ausführen lassen, wenn diese Einteilung für seine Angaben nicht zweckmäßig ist und durch die abweichende Einteilung das Verständnis des Vordrucks nicht erschwert wird.

4.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgeführt werden. Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.

(5) Die auf den Vorderseiten der Vordrucke enthaltenen maskulinen Personenbezeichnungen können durch feminine Personenbezeichnungen ersetzt werden.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MahnVordrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a MahnVordrV Beschriftung mittels Schreibprogramm (vom 01.01.2022)
... Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die ...