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§ 2 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren (MahnVordrV k.a.Abk.)
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 310-4-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 310-4-3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt".
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 396 m.W.v. 21. März 2016
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
aktuell | vor 11.06.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MahnVordrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses" ersetzt. (4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
... § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai ...
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