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Änderung § 9 Außensteuergesetz vom 29.12.2007
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften | |
(Text alte Fassung) Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen. |
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