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Änderung § 4 Außensteuergesetz vom 31.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Außensteuergesetz, alle Änderungen durch Artikel 8 StRAnpG 2015 am 31. Dezember 2014 und Änderungshistorie des AStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erbschaftsteuer | |
(Text alte Fassung) (1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären. | (Text neue Fassung) (1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde. |
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