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Änderung § 20 Außensteuergesetz vom 14.12.2010
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | |
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. 2 Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären. |
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