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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung,
- 7.
- Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit,
- 8.
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 9.
- Verarbeiten von Furnieren,
- 10.
- Verarbeiten von Kunststoffen,
- 11.
- Verarbeiten von Metallen und Glas,
- 12.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,
- 13.
- Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen,
- 14.
- Montieren von Beschlägen,
- 15.
- Veredeln von Oberflächen,
- 16.
- Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes,
- 17.
- Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen,
- 18.
- Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,
- 19.
- Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten,
- 20.
- Qualitätssicherung und Abnahme.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TischlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TischlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5496/a75360.htm