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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

6.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung,

7.
Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

9.
Verarbeiten von Furnieren,

10.
Verarbeiten von Kunststoffen,

11.
Verarbeiten von Metallen und Glas,

12.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,

13.
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen,

14.
Montieren von Beschlägen,

15.
Veredeln von Oberflächen,

16.
Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes,

17.
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen,

18.
Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,

19.
Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten,

20.
Qualitätssicherung und Abnahme.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TischlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TischlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...